Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 5a

§ 5a – Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und normal deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. normal arabic (2) Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, normal die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie normal die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. normal arabic (3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen: räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie normal alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. normal arabic (4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Kurz erklärt

  • Unlauter handelt, wer einem Verbraucher wichtige Informationen vorenthalten, die für eine informierte Entscheidung nötig sind.
  • Das Vorenthalten umfasst auch das Verheimlichen, unklare oder verspätete Bereitstellung wesentlicher Informationen.
  • Bei der Beurteilung des Vorenthaltens sind Kommunikationsmittel und alternative Informationsangebote zu berücksichtigen.
  • Unlauter ist auch, wenn der kommerzielle Zweck einer Handlung nicht deutlich gemacht wird, wenn dieser nicht offensichtlich ist.
  • Ein kommerzieller Zweck liegt nicht vor, wenn keine Gegenleistung von einem fremden Unternehmen erwartet wird; dies wird jedoch vermutet.